AI Act Disclosure Kit

← Alle Leitfäden

Artikel 50 gilt jetzt: Wer muss was tun

Zuletzt aktualisiert am 1. August 2026

Am 2. August 2026 werden die Transparenzpflichten der EU-KI-Verordnung — Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 — geltendes Recht. Das ist der allgemeine Geltungsbeginn nach Artikel 113, und anders als die Hochrisiko-Vorschriften wurde er durch den Digital Omnibus 2026 (Verordnung (EU) 2026/1744) nicht verschoben. Hier steht genau, was jeder Absatz verlangt, wen er betrifft und wie Sie die Lücke noch heute schließen.

Artikel 50 Absatz 1 — sagen Sie den Menschen, dass sie mit einer KI sprechen

Wer: Anbieter von KI-Systemen, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind — Support-Chatbots, KI-Vertriebsassistenten, Sprachagenten, konversationelle Suche.

Was: Das System muss so konzipiert sein, dass die betreffenden Personen informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren — es sei denn, dies ist aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen Person aufgrund der Umstände und des Nutzungskontexts offensichtlich.

So erfüllen Sie die Pflicht: ein klarer Hinweis bei oder vor der ersten Interaktion — im Chatfenster, in der Sprachbegrüßung, in der Oberfläche. Unser Ein-Skript-Offenlegungsbadge zeigt diesen Hinweis in 24 EU-Sprachen an, und der Leitfaden mit Chatbot-Offenlegungsbeispielen zeigt Formulierungen, die funktionieren.

Artikel 50 Absatz 2 — synthetische Inhalte maschinenlesbar kennzeichnen

Wer: Anbieter von KI-Systemen (einschließlich Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck), die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen.

Was: Die Ausgaben müssen in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sein. Die Lösungen müssen — soweit technisch möglich — wirksam, interoperabel, belastbar und zuverlässig sein.

So erfüllen Sie die Pflicht: Betten Sie schon bei der Erzeugung Herkunftsmetadaten wie C2PA Content Credentials ein. Unsere C2PA-Signier-API erledigt das mit einem POST-Request — Details im C2PA-Leitfaden.

Artikel 50 Absatz 3 — Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung offenlegen

Wer: Betreiber von Emotionserkennungssystemen oder Systemen zur biometrischen Kategorisierung.

Was: Die dem System ausgesetzten natürlichen Personen über dessen Betrieb informieren und personenbezogene Daten im Einklang mit dem EU-Datenschutzrecht verarbeiten. (Hinweis: bestimmte Strafverfolgungszwecke sind ausgenommen.)

Artikel 50 Absatz 4 — Deepfakes und KI-Texte von öffentlichem Interesse kennzeichnen

Wer: Betreiber von KI-Systemen, die Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugen oder manipulieren, die ein Deepfake darstellen, sowie Betreiber, die KI-erzeugte oder KI-manipulierte Texte veröffentlichen, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren.

Was: offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Begrenzte Ausnahmen gelten für künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Werke (Offenlegung in einer Weise, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt) und wenn der Text einer menschlichen Überprüfung mit redaktioneller Verantwortung unterzogen wurde.

So erfüllen Sie die Pflicht: ein sichtbares Label auf dem veröffentlichten Inhalt — siehe wie man KI-erzeugte Inhalte kennzeichnet.

Artikel 50 Absatz 5 — Klarheit und Zeitpunkt

All das muss in klarer und eindeutiger Weise spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung bereitgestellt werden und den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Pflichten des Artikels 50 durch Anbieter und Betreiber werden mit Geldbußen von bis zu 15.000.000 EUR oder 3 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes geahndet, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Artikel 99 Absatz 4 Buchstabe g). Die Pflichten erfassen auch Unternehmen außerhalb der EU, sobald das System oder seine Ausgabe in der EU verwendet wird (Artikel 2) — siehe was das für Nicht-EU-Unternehmen bedeutet.

Ihr Compliance-Fahrplan in 60 Minuten

  1. Machen Sie den kostenlosen 3-Minuten-Check, um zu sehen, welche Absätze auf Ihr Produkt zutreffen.
  2. Fügen Sie das Offenlegungsbadge in jeden Chatbot und jede KI-Inhaltsfläche ein.
  3. Kennzeichnen Sie erzeugte Medien mit der C2PA-API.
  4. Exportieren Sie das datierte Evidence Pack aus dem Checker und legen Sie es ab. Wenn Sie Richtliniendokumente brauchen, decken das Vorlagenpaket und die Tarife den Rest ab.

Quellen

  • Verordnung (EU) 2024/1689 (EU-KI-Verordnung), Artikel 2, 50, 99 und 113 — EUR-Lex
  • Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus zur KI), ABl. L vom 24. Juli 2026 — EUR-Lex

Dieser Leitfaden ist eine Übersetzung des englischen Originals: Article 50 is now in force: who must do what

Dieses Tool und seine Inhalte dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Wenden Sie sich für Ihre konkrete Situation an eine qualifizierte Rechtsanwältin oder einen qualifizierten Rechtsanwalt. Primärquelle: Verordnung (EU) 2024/1689 (EU-KI-Verordnung), Amtsblatt vom 13. Juni 2024 — EUR-Lex.

Nicht sicher, welche Pflichten für Sie gelten?

Kostenlosen 3-Minuten-Check zu Artikel 50 starten