Gilt die EU-KI-Verordnung für Sie?
5 Ja/Nein-Fragen, 1 Minute, keine Anmeldung. Erhalten Sie eine teilbare Zusammenfassung Ihrer Transparenzpflichten nach Artikel 50 — anwendbar seit dem 2. August 2026.
1. Bieten Sie Ihr KI-System oder KI-generierte Inhalte Nutzern in der EU an?
Die KI-Verordnung gilt, wenn KI-Systeme oder ihre Ausgaben in der EU genutzt werden (Artikel 2). Antworten Sie mit Ja, wenn ein EU-Launch geplant ist.
2. Betreiben Sie einen Chatbot, Sprachassistenten oder eine andere KI, die direkt mit Menschen spricht?
Artikel 50 Absatz 1: Nutzer müssen erfahren, dass sie mit einer KI sprechen — es sei denn, das ist offensichtlich.
3. Erzeugt Ihr Produkt synthetische Inhalte — Text, Bilder, Audio oder Video?
Artikel 50 Absatz 2: Anbieter müssen KI-generierte Inhalte maschinenlesbar kennzeichnen (z. B. C2PA-Metadaten).
4. Könnten generierte Medien reale Personen, Orte oder Ereignisse realistisch darstellen — oder veröffentlichen Sie ungeprüfte KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse?
Artikel 50 Absatz 4: Deep Fakes und ungeprüfte KI-Texte von öffentlichem Interesse brauchen eine sichtbare Offenlegung.
5. Setzen Sie Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung bei Menschen ein?
Artikel 50 Absatz 3: Betroffene Personen müssen über den Betrieb des Systems informiert werden.
Beantworten Sie alle 5 Fragen, um Ihr teilbares Ergebnis zu sehen.
FAQ
- Für wen gilt Artikel 50 der EU-KI-Verordnung?
- Für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, die mit Menschen interagieren, synthetische Inhalte erzeugen, Deep Fakes erstellen, KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse veröffentlichen oder Emotionserkennung/biometrische Kategorisierung einsetzen — immer dann, wenn das System oder seine Ausgaben in der EU genutzt werden. Er gilt seit dem 2. August 2026.
- Ist dieser Test Rechtsberatung?
- Nein. Es ist eine vereinfachte Selbsteinschätzung auf Basis des Wortlauts von Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689, nur zur allgemeinen Information. Wenden Sie sich für Ihre konkrete Situation an eine qualifizierte Anwältin oder einen qualifizierten Anwalt.
- Welche Strafe droht bei Missachtung von Artikel 50?
- Geldbußen von bis zu 15.000.000 EUR oder 3 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Artikel 99 Absatz 4 Buchstabe g).
Dieses Tool und seine Inhalte dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Wenden Sie sich für Ihre konkrete Situation an eine qualifizierte Rechtsanwältin oder einen qualifizierten Rechtsanwalt.
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