Artikel 50 nach Produkttyp: was Chatbots, Content-Generatoren und Deepfake-Tools jeweils tun müssen
Zuletzt aktualisiert am 2. August 2026
Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 gilt seit dem 2. August 2026 — trifft aber nicht jedes KI-Produkt gleich. Ein Support-Chatbot, ein Bildgenerator und eine Face-Swap-App lösen jeweils eine andere Kombination von Absätzen aus — und die Trennung zwischen Anbieter-Pflichten (beim Design) und Betreiber-Pflichten (bei der Nutzung) ist die häufigste Verwirrungsquelle. Dieser Leitfaden sortiert nach Produkttyp, auf Basis der FAQ und der Leitlinien der Kommission zur Transparenz KI-generierter Inhalte (Juli 2026). Sie wollen die Antwort für Ihr Produkt, ohne alles zu lesen? Machen Sie den kostenlosen 3-Minuten-Check.
Zuerst: Ihre Rolle kennen — Anbieter oder Betreiber
- Anbieter — Sie entwickeln das KI-System (oder lassen es entwickeln) und bringen es unter eigenem Namen oder eigener Marke in der EU in Verkehr, egal wo Sie ansässig sind. Pflichten: Artikel 50 Absätze 1, 2 und 5, bevor das System auf den Markt geht.
- Betreiber — Sie nutzen ein KI-System in eigener Verantwortung im beruflichen Kontext. Pflichten: Artikel 50 Absätze 3 und 4. Rein private Nutzung fällt nicht unter die KI-Verordnung — aber regelmäßiger wirtschaftlicher Nutzen macht sie laut FAQ der Kommission beruflich.
- Viele SaaS-Unternehmen sind beides — Anbieter des Features, das sie ausliefern, Betreiber der Dritt-KI, die sie intern nutzen. Klassifizieren Sie jedes System separat; der Anwendbarkeits-Leitfaden behandelt die Grenzfälle.
Produkttyp 1: Chatbots, KI-Agenten und Avatare
Kernpflicht: Offenlegung nach Artikel 50 Absatz 1, per Design. Systeme, die direkt mit natürlichen Personen interagieren, müssen so gestaltet sein, dass die Personen informiert werden, dass sie mit KI interagieren — es sei denn, es ist für eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person offensichtlich. Die Leitlinien machen das mit vier kumulativen Kriterien konkret:
- Das System ist ein KI-System;
- es ist für einen echten wechselseitigen Austausch konzipiert — nicht bloße Datensammlung oder feste automatische Antworten;
- die Interaktion ist direkt: Die KI kommuniziert selbst mit der Person, nicht über einen menschlichen Vermittler;
- das Gegenüber ist eine natürliche Person.
Der Hinweis muss zu Beginn der ersten Interaktion erfolgen, klar und unterscheidbar, und Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Hintergrundsysteme und Maschine-zu-Maschine-Kommunikation sind außen vor. Umsetzungsmuster, Formulierungen und Screenshots: Chatbot-Offenlegungsbeispiele und ist mein Chatbot erfasst? Voice-Agents haben eine Timing-Besonderheit — offenlegen, bevor das Gespräch richtig beginnt.
Wenn Ihr Chatbot auch Inhalte erzeugt (das tut er fast sicher — Text, Bilder), gilt für diese Ausgaben zusätzlich die Kennzeichnungspflicht nach Absatz 2, siehe unten.
Produkttyp 2: Content-Generatoren (Text, Bild, Audio, Video)
Kernpflicht: maschinenlesbare Kennzeichnung nach Artikel 50 Absatz 2, durch den Anbieter. Ausgaben müssen in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sein — mit Kennzeichnungen, die wirksam, zuverlässig, robust und interoperabel sind, soweit technisch machbar. In der Praxis heißt das C2PA Content Credentials, unsichtbare Wasserzeichen oder beides — die Implementierungs-Checkliste vergleicht die Techniken je Inhaltstyp. Sie können C2PA-Signieren im kostenlosen Playground testen.
Wichtige Abgrenzungen aus der Kommissionsguidance:
- Unterstützung / Standardbearbeitung ist ausgenommen — KI, die bei Routinebearbeitungen hilft, löst keine Kennzeichnung aus; die Leitlinien geben praktische Beispiele.
- Maschine-zu-Maschine-Ausgaben ohne menschliche Exposition, kurze Zahlen-/Symbol-/Buchstabenfolgen und Quellcode sind nicht erfasst.
- Geschlossene industrielle und Produktentwicklungs-Nutzungen sind ausgenommen, sofern sie nicht das Endergebnis sind; dazu eine enge B2B-/Industriekontext-Ausnahme unter den Bedingungen der Leitlinien.
- Timing: Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, müssen Absatz 2 ab dem 2. Dezember 2026 erfüllen — Countdown und wer profitiert. Alles andere galt am 2. August 2026.
Wenn Sie auf dem Modell eines anderen aufbauen: Sie können trotzdem Anbieter Ihres Systems sein. Klären Sie, welche Kennzeichnung Ihr Modell-Lieferant bereits anwendet, und schließen Sie die Lücke an Ihrer Grenze — die Vendor-Due-Diligence-Fragen decken genau das ab.
Produkttyp 3: Deepfake- und Synthetic-Media-Tools
Deepfakes definiert Artikel 3 Nummer 60: KI-erzeugte oder -manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die bestehenden Personen, Objekten, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrhaftig erscheinen würden. Die Leitlinien nennen drei kumulative Kriterien — Ähnlichkeit, ein existierendes (oder plausibel existierendes) Sujet und die Eignung, über die Echtheit zu täuschen — bewertet im Kontext: Aussagegehalt, Einsatzkontext und die Erwartungen des absehbaren Publikums. Standard-Spezialeffekte im Film erscheinen ihrem Publikum z. B. kaum fälschlich als echt.
- Anbieter des erzeugenden Tools: maschinenlesbare Kennzeichnung der Ausgaben nach Absatz 2, wie oben — ohne Deepfake-Sonderregel.
- Betreiber, der den Inhalt veröffentlicht: Absatz 4 verlangt sichtbare Offenlegung, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde, bei der ersten Exposition. Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken beschränkt sich die Offenlegung auf eine geeignete Weise, die den Werkgenuss nicht beeinträchtigt.
- KI-generierte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse, die ohne menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle veröffentlicht werden, muss der Betreiber ebenfalls kennzeichnen (Absatz 4) — wie man KI-Inhalte korrekt kennzeichnet.
- Private Nutzung ist außen vor — aber die FAQ der Kommission ist eindeutig: Regelmäßig monetarisierte oder geschäftsbezogene Nutzung macht eine natürliche Person zum Betreiber.
Die Übersicht zum Mitnehmen
- Chatbot / KI-Agent: Offenlegung per Design nach Absatz 1 (Anbieter) + Kennzeichnung erzeugter Ausgaben nach Absatz 2 (Anbieter).
- Content-Generator: maschinenlesbare Kennzeichnung nach Absatz 2 (Anbieter); Ausnahmen für Standardbearbeitung, M2M, Code, geschlossene Industrienutzung.
- Deepfake-Tool: Kennzeichnung nach Absatz 2 (Anbieter) + sichtbare Kennzeichnung bei Veröffentlichung nach Absatz 4 (Betreiber); erleichterte Regel für künstlerische Werke.
- Emotionserkennung / biometrische Kategorisierung: Absatz 3 — Betreiber müssen exponierte Personen informieren; hier nicht vertieft, siehe Artikel 50 Absatz für Absatz.
Was passiert, wenn Sie es falsch machen
Verstöße gegen Artikel 50 kosten bis zu 15 Mio. EUR oder 3 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes (Artikel 99 Absatz 4 Buchstabe g), durchgesetzt von den nationalen Marktüberwachungsbehörden seit dem 2. August 2026 — wer in jedem Land durchsetzt. Die praktische Verteidigung sind datierte Nachweise, was Sie wann offengelegt, gekennzeichnet und etikettiert haben. Machen Sie den kostenlosen Check für einen datierten Pflichtenbericht zu Ihrem Produkt, nutzen Sie die Richtlinien- und Offenlegungsvorlagen, um Lücken zu schließen, und sehen Sie die Tarife für laufende Nachweispakete.
Nicht sicher, welche Pflichten für Sie gelten?
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